Nicht beklagen – für #Parité #50:50 in den Parlamenten klagen!

Gestern überall in der Presse: Das Betreuungsgeldgesetz soll verfassungswidrig sein mit der Begründung, es verstößt gegen den Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Hier noch einmal der Absatz im Wortlaut: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ (Art.3 Abs. 2 GG)

Es verwundert schon sehr, dass bei der Heranziehung dieses Artikel ein viel eklatanterer Verstoß gegen das Grundgesetz kaum jemandem auffällt. Vielleicht, weil er seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland da ist, sozusagen systemimmanent und stillschweigend hingenommen wird, wie eine Naturerscheinung.

Die seit Jahrzehnten andauernde Unterrepräsentanz von Frauen in den Parlamenten verstößt gegen den Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes. Gäbe es diesen permanenten Verfassungsverstoß nicht, würde es das Betreuungsgeldgesetz und eine Menge anderer Gesetze wahrscheinlich gar nicht oder zumindest in anderer Ausprägung geben. Die Quote und das Entgeltgleicheitsgesetz wären schon längst durchgesetzt. Denn: Männerdominanz in den Parlamenten bedingt eine eher männerorientierte Gesetzgebung und damit eine männerzentrierte Gesellschaft.Dr. jur. Elisabeth Selbert, SPD-Politikerin und sogenannte „Mutter“ des Art. 3 Abs. 2 des GG, brachte dies 1981 auf den Punkt: „Die mangelnde Heranziehung von Frauen zu öffentlichen Ämtern und ihre geringe Beteiligung in den Parlamenten ist schlicht Verfassungsbruch in Permanenz.“

Aber jetzt wehren sich endlich Frauen und hoffentlich auch Männer! Das Aktionsbündnis “Parité in den Parlamenten潲 prangert den andauernden Verfassungsbruch an und erhebt Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Es fordert paritätisch besetzte Wahllisten und Wahlkreise für EU-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen in Deutschland. Das demokratische an der Popularklage ist, dass jeder Bürger und jede Bürgerin diese Verletzung eines garantierten Grundrechtes mittels Gesetzen, Satzungen und Verordnungen durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof prüfen lassen kann.

Der deutsche Staat verstößt gegen einen Artikel des eigenen Grundgesetzes. Am Absatz 2 Artikel 3 des Grundgesetzes: “Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ müssen sich alle anderen Gesetze, auch Wahl- und Parteiengesetze, messen lassen. Spätestens seit 1994, mit der Erweiterung durch den zweiten Satz des Art. 3. Abs. 2 GG, hätte der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken müssen! Hat er aber nicht getan.

Der Anteil von Frauen im Deutschen Bundestag stagniert seit vielen Jahren bei ca. 30 Prozent. In den Länderparlamenten und den kommunalen Räten und Kreistagen sieht es teils noch schlechter aus. Wie kann das sein, obwohl das Grundgesetz die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen fordert und dem Staat aufträgt, diese zu fördern und auf die Beseitigung von Nachteilen zu wirken?

Im Grunde tragen die Parteien die Verantwortung für diesen Zustand. Sie haben in unserer repräsentativen Demokratie den verfassungsgemäßen Auftrag, sicherzustellen, dass Wahlen im Ergebnis in den Parlamenten zu einer Repräsentanz der gesamten Bevölkerung führen. Bis heute besetzen Parteien ihre Wahllisten aber nicht entsprechend der deutschen Bevölkerung paritätisch mit Männern und Frauen, sondern richten sich nach der Zahl ihrer eigenen weiblichen Mitglieder. Bei der CDU z.B. gilt bei 25,8 Prozent weiblicher Mitglieder ein Quorum (30 Prozent Frauen als Soll-Bestimmung) bei der Besetzung von Kandidaten/innen-Listen. Auch andere Parteien besetzen ihre Listen entsprechend ihrem Anteil weiblicher Mitglieder. Faktisch repräsentieren die Fraktionen in den deutschen Parlamenten damit aber eben nicht die ganze deutsche Bevölkerung.

Wer wirklich etwas ändern will in Deutschland in Sachen gleichberechtigte Teilhabe von Frauen, der oder die sollte sich dieser Popularklage anschließen. Oder selbst klagen. Es geht letztlich um die Oberhoheit der gesamten Bevölkerung über die Gesetzgebung. Dort, wo die Gesetze und Regelungen gemacht werden, in den Parlamenten. Dort, wo die Souveränität, die vom Volk ausgeht, in das gegossen wird, was dann das Volk direkt betrifft. Also soll auch das ganze Volk mit entscheiden, nicht nur in der Hauptsache der männliche Teil. Und die Parteien in Deutschland dürfen den Verfassungsauftrag zur Repräsentanz der gesamten Bevölkerung nicht weiterhin umdefinieren zu einer einfachen Repräsentanz ihrer je eigenen Mitglieder.

Gleichberechtigte Parlamente bedingen eine gerechte Gesetzgebung und damit eine gerechte Gesellschaft!

Infos:

www.fraueninteressen.de

Zeitschrift Deutscher Juristinnenbund Heft 3/2014

#50:50 #Parité #Betreuungsgeld #Parteien

Dieser Beitrag wurde unter Aktuell abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.